Home Insights Blog Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit – Was tun, wenn falsche Information durch die Presse kursiert

Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit – Was tun, wenn falsche Information durch die Presse kursiert

„Fake News“ war Buzzword der Administration von Donald Trump. Aber was tun, wenn wirklich Falschinformationen verbreitet werden?

Nie war es so leicht Öffentlichkeit herzustellen wie heute. Auch wenn Journalisten ihr Bestes tun, um falsche Informationen als solche zu enttarnen, kann es passieren, dass Falschinformationen über Sie durch die Presse kursieren. Was tun?

Frank Schroedter
Geschäftsführer und Gesellschafter
12. Juli 2022
Krisenkommunikation
Presse

Presse- und Meinungsfreiheit

Was tun, wenn falsche Information durch die Presse kursiert? Jedem Kommunikationsspezialisten ist dieser Fall im Laufe seiner Karriere bereits untergekommen: Eine negative Nachricht über das eigene Unternehmen gelangt in die Öffentlichkeit. Per se ist das nichts Außergewöhnliches, da Journalisten als vierte Gewalt im Staat Menschen über Verfehlungen und Missstände aufzuklären haben. Aber falls es sich dabei um eine falsche Information handelt, kann diese schnell zu Unrecht negative Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens haben. Jetzt heißt es handeln, und zwar schnell. Vorab stellt sich allerdings zuerst die Frage: Um was für eine Art von falscher Information handelt es sich überhaupt? Falsche Information aus Perspektive des Unternehmens, also Inhalte, die zwar richtig sind, aber nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen? Oder Information, deren Wahrheitsgehalt nicht korrekt ist?  

Ersteres ist ärgerlich und kann das Image stark beschädigen, jedoch sind Kommunikationsverantwortlichen bei fundiert recherchierten Berichten über tatsächliche Begebenheiten die Hände gebunden. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind durch Art. 5 Abs. I 2, 3, Abs. II GG und durch Verfassungsbestimmungen der Länder geregelt. Auch bei der klaren Formulierung einer Kritik oder persönlichen Wertung durch den Autor kann wenig ausgerichtet werden, da dieser sich auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen kann.  

"Echte" Fake News

Bei faktisch falschen Presseveröffentlichungen allerdings stehen den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen die Verbreitung der Information zu wehren. Bevor man sich aber entscheidet, diese Maßnahmen zu ergreifen, sollte eines abgewogen werden: Ist die Behauptung so schwerwiegend, dass ich in Kauf nehme, die Öffentlichkeit durch eine Richtigstellung erneut auf das Thema aufmerksam zu machen? Es besteht die Gefahr, dass mehr hängen bleibt, als es ursprünglich der Fall wäre. Ist der Schaden durch die Veröffentlichung allerdings so gravierend, dass auf die Korrektur durch das Medium bestanden werden muss, gibt es mehrere Herangehensweisen.  

Leserbrief

Am einfachsten ist der Versuch, bei einer unwahren Behauptung, einen Leserbrief zu verfassen und dem Medium zuzustellen. In diesem ersten Schritt werden keine anwaltschaftlichen Hilfen in Anspruch genommen, was das Verhältnis zur Redaktion schont, und man kann die eigene Meinung platzieren. Ein Leserbrief sollte allerdings nicht ohne Vorabinformation des Redakteurs erfolgen. Er sollte Bescheid wissen, dass man die unwahre Behauptung, die sich in seiner Meinung wiederfindet, aufgenommen hat, allerdings eine andere Auffassung zu dem Thema habe und diese auch kundtun möchte. Das zeugt von gegenseitigem Respekt und hilft die Chance zu steigern, dass der Leserbrief aus Fairnessgründen ebenfalls veröffentlicht wird. 

Einvernehmliche Richtigstellung

Bevor man zu juristischen Mittel greift, bietet sich noch eine einvernehmliche Richtigstellung an. In Absprache mit dem Redakteur und mit bereits vorab formulierten Inhalten kann durch eine Richtigstellung anwaltschaftliches Vorgehen vermieden werden. Erst wenn Verlage dies Richtigstellung verweigern, sollte der juristische Weg mit einer Gegendarstellung beschritten werden.  

Jeder Redakteur verpflichtet sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit freiwillig die im Pressekodex festgelegten ethischen Standards für den Journalismus zu wahren. Diese 16 Ziffern regeln unter anderem die Sorgfalt in der Recherche als auch die Verpflichtung, veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, richtigzustellen. Sollte eine Information dennoch falsch recherchiert oder verstanden worden sein und das Medium aber behauptet, richtig zu liegen, eignet sich am besten eine Korrektur durch eine Gegendarstellung. Dabei muss sichergestellt sein, dass beide Mitteilungen denselben Adressatenkreis erreichen können. Die Gegendarstellung muss also in vergleichbarer Größe, Erscheinungsbild und Umfang über dieselben Kanäle verbreitet werden wie die Erstmitteilung. Für den Leser muss dabei erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Gegendarstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist. Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Gegendarstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.  

Durch das Internet sind multiple neue Kommunikationsplattformen entstanden, die durch unterschiedliche Akteure mit ihrer individuellen Botschaft bespielt werden. Zwar lassen sich inhaltliche Fehler online leichter korrigieren als bei Print-Formaten, allerdings vergisst das Internet nie. Nach Rücksprache mit dem Autor des Textes kann die Korrektur durch diesen direkt innerhalb des Betrages durchgeführt werden. Sollte es sich nicht um eine schwerwiegende Falschinformation handeln, kann auf einen veröffentlichten Korrekturhinweis verzichtet werden. Gleiches gilt auch für Social Media Beiträge. Sollte es sich allerdings um einen schwerwiegenden Fehler handeln, greifen auch hier die gleichen Werkzeuge wie beim klassischen Printmedium 

Früh handeln lohnt sich

Bei Presseanfragen kann man anhand der gestellten Fragen bereits früh erkennenob die zukünftige Berichterstattung in eine Richtung tendiert, die mit Fehlinformationen einen schwerwiegenden Reputationsschaden verursachen wird. Dieser wäre dann auch mit einer Richtigstellung oder Zahlung eines Schadensersatzes nicht zu kompensieren. Häufig ist es dann ratsam, bereits früh einen Anwalt einzuschalten und etwaige rechtliche Schritte anzukündigen, sofern eine gewisse Botschaft weiterverbreitet würde. Unterlassungserklärungen in Verbindung mit Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlungen unterbinden die Wiederholungen der verbreiteten Meldung. Gerade bei Boulevardjournalismus haben presserechtliche Informationsschreiben und Warnschreiben in diesem Zusammenhang Wirkung gezeigt. Für investigativen Journalismus eher nicht. Hier wäre es ratsam, Hintergrundgespräche und -informationen anzubieten und eigene PR-Kampagnen zu dem jeweiligen Thema zu platzieren.  

Wenn man auf Rechtsbeistand zurückgreift, muss eines jedoch klar sein: Das Verhältnis zur Redaktion wird dauerhaft beeinträchtigt werden. Der Weg über einen Anwalt ist die letzte Möglichkeit sich zu verteidigen. Zwar gibt es Fälle von mutwilliger Falschberichterstattung, allerdings sind das seltene Ausnahmen. Ein kluger Umgang mit dem Thema wäre, mit dem Journalisten das Gespräch zu suchen, und die Gründe für seine Kritik oder Fehlinformation zu erfahren. Fehler können passieren, auch einem Journalisten. Bereits ein unabsichtlich vergessenes Wort kann den Informationsgehalt einer Meldung gänzlich verdrehen, ohne, dass es Absicht gewesen ist.

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