- Starten Sie mit der doppelten Wesentlichkeit
Wer sich strukturiert mit der Double Materiality auseinandersetzt, schafft die Grundlage für ein überzeugendes CSR-Reporting nach den künftigen Anforderungen. Engel&Zimmermann bringt Sie mit den richtigen Experten zusammen.
- Nutzen Sie eine Nachhaltigkeitssoftware
Der jährliche Reporting-Rhythmus macht die Anschaffung einer passenden Nachhaltigkeitssoftware wirtschaftlich. Engel&Zimmermann verfügt über Marktinsights. Sprechen Sie uns an.
- Beschäftigten Sie sich mit den sechs Umweltzielen der EU
Nehmen Sie die sechs Umweltziele aus Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung. Art. 9 Taxonomie-Verordnung – Umweltziele (lexparency.de) in den Blickwinkel. Denn sie sind ein wesentlicher Teil der sogenannten Taxonomie. Die Taxonomie verfolgt das Ziel, ein EU-weites Klassifizierungssystem für die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Aktivitäten zu etablieren. Die sechs Umweltzielen sind gemäß der Taxonomie ((EU) 2020/852) sind:
- Klimaschutz (Climate Change Mitigation)
- Anpassung an den Klimawandel (Climate Change Adaptation)
- Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Erheben Sie zu diesen Themenkomplexen die Daten, legen sie ein Referenzjahr fest und beschreiben Status quo und ihre Ziele.
- Nachhaltigkeitsberichterstattung: Den Rahmen beachten (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0380_DE.html)
Der vorliegende Richtlinienentwurf gibt die Richtung der künftig verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Es heißt darin: „Nach den in Absatz 1 genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen die zu meldenden Informationen verständlich, relevant, repräsentativ, überprüfbar, verlässlich und vergleichbar sein und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden. Mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für Einfachheit gesorgt und sie werden so umgesetzt, dass die Interessenträger einschlägige und wesentliche Informationen erhalten.“
Neu hinzugefügt wurde der Satz: Nach Möglichkeit sollten diese Informationen wissenschaftlich fundiert sein.
Diese Passagen geben einen Vorgeschmack auf die künftigen Anforderungen an die zu kommunizierenden Inhalte. Sie können daher heute schon Ihre bestehenden Nachhaltigkeitsdaten auf diese Parameter abprüfen. Dabei unterstützen wir Sie mit unserem Know-how.
- Nachhaltigkeitsberichterstattung: Auf dem Weg zum „angemessenen“ Standard
Wir registrieren häufig Aussagen, dass der schon lange existente Berichtsstandard GRI für die künftige Berichterstattung verpflichtend werde. Auch wenn GRI-Experten an der CSRD mitwirken, ist dem nicht so.
Im aktuellen Entwurf der Richtlinie heißt es dazu vielmehr:
„(18a) KMU sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich bei ihrer Berichterstattung nach Standards zu richten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kapazitäten und Ressourcen der betreffenden KMU stehen. Börsennotierte und nicht börsennotierte KMU können sich dafür entscheiden, angemessene Standards freiwillig anzuwenden. Die KMU-Standards sollten den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen als Referenz für den Umfang der Nachhaltigkeitsinformationen dienen, die sie von kleinen und mittleren Zulieferern und Abnehmern entlang ihrer Wertschöpfungsketten vertretbarer Weise verlangen können.“
Engel&Zimmermann empfiehlt Unternehmen einen Blick auf die GRI-Indikatoren zu werfen und mit den bestehenden Unternehmensdaten abzugleichen. Bei diesem Check kann Sie Engel&Zimmermann unterstützen.